Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 07.09.2015

B 9 SB 62/15 B

BSG, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 62/15 B

DRsp Nr. 2015/17232

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 1.8.2015 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 8.7.2015 mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 8.8.2015 Beschwerde eingelegt und eine Aussetzung nach Art 100 GG beantragt. Das LSG hat dieses Schreiben an das BSG weitergeleitet, dort ist es am 1.9.2015 eingegangen.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Aussetzung nach Art 100 GG nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 147/12
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 132 SB 326/12