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BSG - Entscheidung vom 11.08.2015

B 12 KR 9/15 S

BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 9/15 S

DRsp Nr. 2015/17222

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit am 4.8.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben vom 6.7.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 3.6.2015 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist die Klägerin bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2216/14
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 1220/11