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BSG - Entscheidung vom 03.09.2015

B 8 SF 1/15 S

BSG, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen B 8 SF 1/15 S

DRsp Nr. 2015/17172

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Juli 2015 - L 1 SF 1578/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsmittelverfahren gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat Befangenheitsanträge sowie eine Gehörsrüge des Klägers gegen einen Beschluss des LSG vom 1.6.2015 als unzulässig verworfen und einer Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss nicht stattgegeben; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 7.7.2015). Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 19.8.2015 "Rechtsmittel" eingelegt; gleichzeitig hat er beantragt, ihm für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin B, K, zu bewilligen.

Das Rechtsmittel des Klägers ist bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 7.7.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht mit einem Rechtsmittel, auch nicht mit einer "Ausnahmebeschwerde", an das Bundessozialgericht anfechtbar. Dem Kläger steht deshalb auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw einer Rechtsanwältin (§ 121 ZPO ). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 1578/15
Vorinstanz: SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 685/15