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BSG - Entscheidung vom 08.09.2015

B 1 KR 12/15 S

BSG, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 12/15 S

DRsp Nr. 2015/17168

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 30.7.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Konstanz vom 11.12.2014 zurückgewiesen. Mit einem am 3.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 1.9.2015 hat der Kläger beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen wäre. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 200/15
Vorinstanz: SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 985/13