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BSG - Entscheidung vom 07.09.2015

B 10 SF 9/15 S

BSG, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen B 10 SF 9/15 S

DRsp Nr. 2015/17164

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das SG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 23.7.2013 den im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Antragstellers als Nicht-Verfahrensbeteiligter auf Akteneinsicht des beim SG ruhenden Verfahrens S 13 R 2302/13 abgelehnt. Das LSG Baden-Württemberg hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 11.8.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des LSG hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14.8.2015 beim BSG Beschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 und § 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg - L 1 SV 3052/15 ER-B - 11.08.2015,
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SV 2081/15