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BSG - Entscheidung vom 25.08.2015

B 13 R 259/15 B

BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 259/15 B

DRsp Nr. 2015/17082

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 20.5.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil ihr berufliches Leistungsvermögen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Drei-Fünftel-Belegung) letztmalig erfüllt waren (31.10.2010), noch nicht in einem rentenberechtigenden Umfang gemindert gewesen sei.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 13.7.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG ).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Sie rügt, das " SG " habe übersehen, dass "ein Leistungsfall jedenfalls Ende Oktober 2010 vorgelegen hat". Das ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. P., welches durch einen Entlassungsbericht der M. S.-Klinik vom 25.6.2002 und einen Arztbrief dieser Klinik vom 28.10.2010 untermauert werde. Selbst wenn die Klägerin damit geltend machen will, dass das LSG von einem "unrichtigen Sachverhalt" ausgegangen sei, hat sie mit ihrem Vorbringen keinen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rügbaren Verfahrensmangel aufgezeigt. Denn kraft ausdrücklicher Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3532/13
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 1770/09