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BSG - Entscheidung vom 31.08.2015

B 2 U 195/15 B

BSG, Beschluss vom 31.08.2015 - Aktenzeichen B 2 U 195/15 B

DRsp Nr. 2015/16759

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 6.7.2015 Beschwerde eingelegt. Dieses Schreiben wurde vom LSG Berlin-Brandenburg an das BSG weitergeleitet und ist hier am 7.8.2015 eingegangen.

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 27/13
Vorinstanz: SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 4/09