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BSG - Entscheidung vom 03.09.2015

B 9 SB 53/15 B

BSG, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 53/15 B

DRsp Nr. 2015/16709

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 29.6.2015, zugestellt am 15.7.2015, mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 20.7.2015 Beschwerde eingelegt. Das zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitete Schreiben ist am 30.7.2015 hier eingegangen.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben des Senats vom 31.7.2015 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen, zumal er nicht selbst zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 117/13
Vorinstanz: SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 498/12