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BSG - Entscheidung vom 29.07.2015

B 4 AS 187/15 B

BSG, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 187/15 B

DRsp Nr. 2015/16701

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 - L 25 AS 3469/13 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen für Kosten und Unterkunft nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.4.2011 bis 31.1.2013 sowie die Zahlung einer Entschädigung streitig. Das SG Neuruppin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.12.2013). Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Urteil vom 27.5.2015). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am 13.6.2015 zugestellten Urteil, hat die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten und am 24.6.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.6.2015 ausdrücklich Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 1.7.2015, das am 16.7.2015 beim BSG eingegangen ist, hat die Klägerin ein Erklärungsformular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884 ; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat das erforderliche Erklärungsformular erst am 16.7.2015 und damit nach Ablauf der am 13.7.2015 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 , § 63 Abs 2 SGG , § 180 ZPO ) vorgelegt.

Das LSG hat die Klägerin mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin zudem mit Schreiben des Senats vom 26.6.2015 nochmals hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie an der Einhaltung der Frist ohne ihr Verschulden verhindert war.

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die von der Klägerin ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3469/13
Vorinstanz: SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1341/11