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BSG - Entscheidung vom 02.09.2015

B 3 P 20/15 B

BSG, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen B 3 P 20/15 B

DRsp Nr. 2015/16700

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 13.8.2015, beim BSG eingegangen am 19.8.2015, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 25.3.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm mit Postzustellungsurkunde am 25.7.2015 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils sowie mit Schreiben des Senats vom 20.8.2015 hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 77/12
Vorinstanz: SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 17/12