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BSG - Entscheidung vom 25.08.2015

B 4 AS 159/15 S

BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 159/15 S

DRsp Nr. 2015/16687

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2015 - L 7 AS 2420/14 B ER und L 7 AS 1133/15 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr die Förderung der Teilnahme an verschiedenen Weiterbildungsmaßnahmen zu gewähren. Das SG Gelsenkirchen hat ihren Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 2.12.2014). Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragstellerin hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen sowie ihren Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss vom 9.7.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 12.8.2015 gewandt, "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt sowie "Antrag auf PKH" gestellt.

Der Senat wertet das Vorbringen der Antragstellerin als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Der zugleich gestellte Antrag auf Bewilligung von PKH vom 12.8.2015 für das Beschwerdeverfahren und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 9.7.2015 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 2420/14 B ER - 09.07.2015,
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1133/15
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 3051/14