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BSG - Entscheidung vom 13.08.2015

B 2 U 125/15 B

BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen B 2 U 125/15 B

DRsp Nr. 2015/16573

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 24.7.2015 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertritt.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 29.7.2015 (Mittwoch) verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Saarland, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 1/11
Vorinstanz: SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KN 34/05