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BSG - Entscheidung vom 28.08.2015

B 8 SO 26/15 B

BSG, Beschluss vom 28.08.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 26/15 B

DRsp Nr. 2015/16482

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind Ansprüche des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ).

Der Beklagte lehnte die Gewährung von laufenden Leistungen der Grundsicherung ab dem 1.9.2012 zunächst ab; in der Folge half er dem Widerspruch teilweise ab (Bescheide vom 29.8.2012 und vom 28.2.2013; Widerspruchsbescheid vom 16.5.2013); über weitere Anträge des Klägers auf einmalige Leistungen (Mietkaution und Umzugskosten) und weitergehende Leistungen (Übernahme von Rundfunkgebühren und Übernahme der Unterkunftskosten für August 1012) entschied er gesondert. Die Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts [SG] Reutlingen vom 14.11.2013); zur Begründung führte das SG ua aus, zu entscheiden sei lediglich über die laufenden Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1.9.2012 bis zum 30.6.2013. Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 448,70 Euro betrage und lediglich laufende Leistungen für einen Zeitraum von zehn Monaten betroffen seien (Urteil vom 15.10.2014).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es sei über die Frage zu entscheiden, ob bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands auch dann nach § 144 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) auf den unmittelbar strittigen Betrag abzustellen sei, wenn die Beschränkung des Streitgegenstandes durch die zeitliche Zäsur für die Dauer der Leistungsgewährung durch den Träger der Sozialhilfe willkürlich bestimmt worden sei. Über die weiteren Anträge hätte zeitnah entschieden werden müssen; die Entscheidungen hätten dann in das Widerspruchs- bzw Klageverfahren einbezogen werden müssen. Die Beschränkung auf die Dauer der im Bescheid gewährten Leistung sei dann willkürlich, wenn offensichtlich sei, dass ein weiterer Bedarf bestehe und weitere Anträge noch offen seien.

II

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt jedenfalls an schlüssigen Darlegungen der Klärungsfähigkeit. Um den Senat in die Lage zu versetzen darüber zu entscheiden, ob sich die aufgeworfene Frage überhaupt stellt, genügt insoweit nicht, die Vorgehensweise des Beklagten als "willkürlich" zu bezeichnen. Es hätte vielmehr der Gang des Verfahrens im Einzelnen, und dabei insbesondere die zeitliche Abfolge der vom Kläger gestellten Anträge sowohl bei dem Beklagten als auch beim SG dargestellt werden müssen, um deutlich zu machen, weshalb vorliegend der Beklagte bewusst den Streitgegenstand des Klageverfahrens beschränkt haben sollte. Die Beschwerdebegründung lässt schon nicht erkennen, welche Ansprüche des Klägers mit Klageerhebung überhaupt von diesem zur Entscheidung gestellt worden sind und ob zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG über weitere Ansprüche entschieden war bzw ob solche Ansprüche entscheidungsreif waren. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, Streitgegenstand und Sachverhalt selbst den Akten zu entnehmen und die Klärungsfähigkeit ohne genaueren Vortrag zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 188/14
Vorinstanz: SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 39/13