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BSG - Entscheidung vom 24.08.2015

B 11 AL 58/15 B

BSG, Beschluss vom 24.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 58/15 B

DRsp Nr. 2015/16479

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat das als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen seinen Beschluss vom 23.4.2015 - L 10 AL 87/15 B ER - (Verwerfung der Beschwerde gegen einen den einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 14.7.2015). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller persönlich mit einem an das Bundessozialgericht ( BSG ) gerichteten Schreiben vom 20.7.2015 "Berufung" eingelegt.

Die vom Antragsteller erhobene "Berufung", die nur als Beschwerde gewertet werden kann, ist unzulässig; sie entspricht jedenfalls nicht der gesetzlichen Form. Sie kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie mit Schreiben des BSG vom 27.7.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Entscheidung ergeht gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 99/15
Vorinstanz: SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 35/15