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BSG - Entscheidung vom 19.08.2015

B 11 AL 42/15 B

BSG, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 42/15 B

DRsp Nr. 2015/16477

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Feststellung, dass die Ablehnung der Erteilung von Arbeitserlaubnissen in den Jahren 2002 bis 2006 rechtswidrig war; außerdem verlangt der Kläger, dadurch "rechtswidrig verursachte Lücken" in seinen "Anwartschaften", insbesondere in der Rentenversicherung, und andere finanzielle Schäden auszugleichen.

Eine entsprechende Klage hatte das Sozialgericht ( SG ) Augsburg bereits mit Gerichtsbescheid vom 19.4.2010 rechtskräftig abgewiesen. Auch die erneute Klage blieb - nach Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahrens - erfolglos (Gerichtsbescheid vom 23.2.2012). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat, ohne über einen zuvor formlos gestellten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu entscheiden, die Berufung - im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - zurückgewiesen (Urteil vom 29.4.2015). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie nach Aktenlage keine höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnten. Das Urteil des LSG weicht auch nicht von Entscheidungen des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) ab, sodass eine Divergenzrüge ebenfalls keinen Erfolg verspricht.

Ob hier ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) vorgelegen hat und wirksam gerügt werden könnte, kann dahinstehen. Denn eine Zulassung der Revision kommt auch dann nicht in Betracht, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die angefochtene LSG-Entscheidung unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe im Ergebnis Bestand haben wird ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 23). Eine sich formgerecht auf einen Verfahrensfehler stützende Nichtzulassungsbeschwerde wäre unter dieser Voraussetzung jedenfalls unbegründet. Dies folgt aus dem in § 170 Abs 1 Satz 2 SGG enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein Verfahren nicht wegen eines Fehlers fortgeführt werden soll, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Prozesses bedeutungslos bleiben wird ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 23). So liegt der Fall hier. Denn das Urteil des LSG ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis zutreffend. Einer Entscheidung im Sinne des Klägers durch das Berufungsgericht stünde schon die Rechtskraft des Gerichtsbescheids des SG vom 19.4.2010 zum selben Streitgegenstand entgegen.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 81/12
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 423/10