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BSG - Entscheidung vom 20.08.2015

B 11 AL 46/15 B

BSG, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 46/15 B

DRsp Nr. 2015/16467

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und ein damit verbundener Erstattungsanspruch (betreffend Alhi) sowie der Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Der Kläger hatte bei seiner Alhi-Antragstellung angegeben, in einem ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörendem Eigenheim zu leben. Bereits im Dezember 2003 erwarb er - ebenfalls zur Hälfte - ein weiteres Grundstück zu einem Kaufpreis von 140 500 Euro, was der Beklagten erst im November 2006 bekannt wurde. Nach Anhörung des Klägers im November 2007 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 12.5. bis 21.7. sowie vom 1.12. bis 31.12.2004 zurück und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3272,87 Euro sowie einen Ersatzanspruch in Höhe von 536,75 Euro geltend, weil der Kläger Vermögen verschwiegen und mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi gehabt habe (Bescheid vom 28.1.2008; Widerspruchsbescheid vom 15.2.2008). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 20.1.2009; Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen [LSG] vom 28.4.2015). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach Aktenlage zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das LSG einen Verfahrensfehler begangen hat, auf dem seine Entscheidung beruhen könnte. Auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 103 SGG könnte die Rüge eines Verfahrensmangels schon deshalb nicht gestützt werden, weil dieser sich auf einen Beweisantrag beziehen müsste, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 letzter Halbsatz SGG ). Hier sind Beweisanträge des im Berufungsverfahren rechtskundig vertretenen Klägers, die auch in der mündlichen Verhandlung noch aufrechterhalten worden wären (vgl zu diesem Erfordernis nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 18c mwN), nicht erkennbar. Die den Kläger im Berufungsverfahren vertretende Prozessbevollmächtigte ist ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 28.4.2015 geladen worden. Einen Verlegungsantrag hat sie nicht gestellt, sondern einem Rechtsanwalt Untervollmacht erteilt, der den Termin wahrgenommen hat.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 1/14
Vorinstanz: SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 63/08