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BSG - Entscheidung vom 19.08.2015

B 5 R 222/15 B

BSG, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen B 5 R 222/15 B

DRsp Nr. 2015/16286

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 15.5.2015 zugestellten Urteil des Thüringer LSG mit einem am 12.6.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist daraufhin bis zum 17.8.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit Schriftsatz vom 27.7.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne die Beschwerde zu begründen. Diese hätte nunmehr bis zum Ablauf der Begründungsfrist durch einen anderen zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet werden müssen. Innerhalb der verlängerten Frist ist jedoch keine Beschwerdebegründung vorgelegt worden.

Die Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 974/10
Vorinstanz: SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 1762/09