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BSG - Entscheidung vom 24.07.2015

B 10 SF 5/15 S

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 10 SF 5/15 S

DRsp Nr. 2015/16217

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des "gebotenen Rechtsmittelverfahrens" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2015 - L 1 SV 1764/15 B - und die Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Das "gebotene Rechtsmittel" und der Antrag auf "sofortige Verweisung" an das für das gebotene Rechtsmittel örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf die "sofortige Vorlage der sog. Zustellungsurkunden" wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 11.5.2015 die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des SG Karlsruhe vom 30.3.2015 - mit dem dieses den Rechtsweg für geltend gemachte Amtshaftungsansprüche zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Karlsruhe verwiesen hat - zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit dem "gebotenen Rechtsmittel", einem Antrag auf "sofortige Verweisung an das für das gebotene Rechtsmittel örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht", auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung "des notwendigen Notanwalts gemäß § 78b ZPO " sowie auf "sofortige Vorlage der sog. Zustellungsurkunden".

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 19.6.2015 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 11.5.2015 nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann (§ 177 SGG , § 98 S 2 SGG ). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ). In Folge dessen kann auch die Beiordnung eines Notanwalts gem § 78b ZPO nicht erfolgen.

Das gebotene Rechtsmittel, der Senat versteht es hier als Beschwerde, ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Aus diesem Grunde hat auch keine Verweisung an das für das "gebotene Rechtsmittel" zuständige Rechtsmittelgericht zu erfolgen.

Ein Anspruch auf die sofortige Vorlage der Zustellungsurkunde besteht nicht. Insoweit mangelt es bereits an einer Rechtsgrundlage für dieses Begehren. Im Übrigen gilt: Soweit die Beschwerdeführer das gebotene Rechtsmittel einlegen, belegt ihr Schriftsatz vom 19.6.2015, dass sie den Beschluss erhalten haben. Da ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, kommt es insoweit nicht auf das dort verzeichnete Zustellungsdatum an. Der Beschluss des BSG vom 30.9.2014 ( B 10 SF 1/14 B) ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Siebert durch Empfangsbekenntnis am 21.10.2014 zugestellt worden (Kopie anbei).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 , § 159 S 2 VwGO ). § 183 SGG findet keine Anwendung, da die Kläger nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfänger auftreten.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 1764/15 B
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SV 757/15