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BSG - Entscheidung vom 18.08.2015

B 14 AS 218/15 B

BSG, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 218/15 B

DRsp Nr. 2015/16200

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2015 - L 3 AS 126/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 21.7.2015 gegen den ihm am 24.6.2015 zugestellten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19.6.2015, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 6.8.2014 zurückgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt; er wendet sich damit sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss.

Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

Mit dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben konnte er nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 126/14
Vorinstanz: SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1774/11