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BSG - Entscheidung vom 13.08.2015

B 2 U 67/15 B

BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen B 2 U 67/15 B

DRsp Nr. 2015/16033

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5122,40 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) sowie der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht in hinreichender Weise dargelegt bzw bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 63 , 52 Abs 2 sowie Abs 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 58/13
Vorinstanz: SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 114/10