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BSG - Entscheidung vom 05.01.2015

B 9 V 67/14 B

BSG, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen B 9 V 67/14 B

DRsp Nr. 2015/1595

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 6.11.2014 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.10.2014 mit einem selbst unterzeichneten und am 28.11.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.11.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils sowie mit Schreiben der Berichterstatterin vom 1.12.2014 ausdrücklich hingewiesen worden. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 VE 9/11
Vorinstanz: SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 VH 26/09