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BSG - Entscheidung vom 07.01.2015

B 13 R 412/14 B

BSG, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 412/14 B

DRsp Nr. 2015/1593

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.11.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 249/13
Vorinstanz: SG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 540/09