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BSG - Entscheidung vom 29.07.2015

B 8 SO 26/15 S

BSG, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 26/15 S

DRsp Nr. 2015/15894

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2015 - L 9 SO 216/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 8.5.2015 (Sozialhilfeleistungen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes) zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 30.6.2015). Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15.7.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) "Nichtzulassungsbeschwerde der Revision" eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm PKH für dieses Verfahren zu bewilligen, falls "Kosten vom BSG geltend gemacht werden".

Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Der Beschluss des LSG ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der vom Antragsteller unter einer Bedingung gestellte PKH-Antrag ist schon deshalb abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung ). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 216/15 B ER - 30.06.2015,
Vorinstanz: SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 181/15 ER