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BSG - Entscheidung vom 05.08.2015

B 2 U 152/15 B

BSG, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen B 2 U 152/15 B

DRsp Nr. 2015/15888

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 18.6.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt sowie die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der am 20.7.2015 abgelaufenen Begründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 416/13
Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 37/11