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BSG - Entscheidung vom 30.07.2015

B 10 ÜG 12/15 BH

BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 12/15 BH

DRsp Nr. 2015/15872

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen die oben genannten Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg werden als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat unter dem Az: L 2 SF 741/15 EK am 12.5.2015 zwei unanfechtbare Beschlüsse erlassen.

In dem 1. Beschluss hat es einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer sowie ein Akteneinsichtsgesuch des Klägers abgelehnt.

In dem 2. Beschluss hat das LSG die Anhörungsrüge gegen einen Verbindungsbeschluss als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bestellung eines Prozess- bzw Verfahrenspflegers abgelehnt.

Mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 16./22.5.2015 hat der Kläger gegen die oben genannten Beschlüsse diverse Rechtsmittel eingelegt und gleichzeitig jeweils einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

Die Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Beschwerdeverfahren sind abzulehnen, die Beschwerden des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger selbst eingelegten Beschwerden haben voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen sind. Gemäß § 177 und § 178a Abs 4 S 3 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Bezüglich der weiteren Anträge und Rechtsmittel (ua Erinnerung gegen den Kostenansatz, Anhörungsrüge, Befangenheitsanträge gegen die Richter des LSG - Ziffer 2, 4, 5 im oben genannten Schreiben des Klägers) fehlt es schon an der Zuständigkeit des angerufenen BSG .

2. Die Beschwerden sind aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S 6, § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO ).

4. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz anfällt.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 741/15