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BSG - Entscheidung vom 09.07.2015

B 9 V 37/15 B

BSG, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen B 9 V 37/15 B

DRsp Nr. 2015/15837

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ) iVm dem Bundesversorgungsgesetz ( BVG ).

Der Kläger suchte am 5.3.2013 vormittags das Finanzamt W. auf. Nach Unstimmigkeiten mit einem Finanzbeamten rief das Finanzamt die Polizei und erteilte dem Kläger Hausverbot. Im weiteren Verlauf brachten zwei Polizisten den Kläger zu Boden, fixierten ihn, legten ihm Handschellen an und verbrachten ihn zur Polizeiwache. Obwohl dem Kläger dort ein Platzverweis für den Bereich des Finanzamts erteilt wurde, erklärte er, dorthin zurückkehren zu wollen. Daraufhin wurde er bis 17:00 Uhr desselben Tages in Gewahrsam genommen.

Der Kläger beantragte beim Beklagten Leistungen nach dem OEG mit dem BVG , weil er durch den Polizeieinsatz an der Halswirbelsäule verletzt worden sei und seitdem an Kopfschmerzen leide. Der Antrag blieb ebenso erfolglos (Bescheid vom 14.5.2014, Widerspruchsbescheid vom 13.6.2014) wie die gegen die Ablehnung beim SG Düsseldorf erhobene Klage (Urteil vom 23.12.2014). Zur Begründung seines klagabweisenden Urteils hat das SG ausgeführt, ein rechtswidriger Angriff sei nicht erwiesen. Nach der Beweisaufnahme unter anderem durch Vernehmung eines der beiden beteiligten Polizisten stehe fest, dass die Situation im Finanzamt eskaliert sei, als der Finanzbeamte die Tasche des Klägers habe durchsuchen wollen. Die herbeigerufenen Polizeibeamten hätten zur Abwehr von Straftaten des Klägers gegen Dritte und zur Durchsetzung des Hausverbots gehandelt und den Kläger weder geschlagen noch getreten. Zudem habe der Kläger durch sein eigenes Verhalten die Anwendung körperlichen Zwangs durch die Beamten verursacht.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.5.2015 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ebenfalls einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG abgelehnt. Ein rechtswidriger tätlicher Angriff gegen ihn sei nicht bewiesen.

Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG. Nach Aussage der Staatsanwaltschaft seien amtliche Atteste und Gutachten erstellt worden, die einen Angriff bestätigten.

II

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat der Kläger nicht bezeichnet. Es spielt daher keine Rolle, ob, wie der Kläger behauptet, amtliche Atteste und Gutachten einen Angriff auf ihn im Sinne von § 1 OEG belegen. Dagegen spricht allerdings maßgeblich, dass nach den Feststellungen des LSG sowohl das Amtsgericht Wuppertal als auch die Staatsanwaltschaft entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht gefolgt sind.

Schließlich könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall des Klägers nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Ohnehin ist nach Durchsicht der Akten nicht erkennbar, warum die Instanzgerichte falsch entschieden haben sollten.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da, wie der Senat ihm schon mehrfach mitgeteilt hat, er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen worden.

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VK 1/15
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VK 53/14