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BSG - Entscheidung vom 13.08.2015

B 2 U 135/15 B

BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen B 2 U 135/15 B

DRsp Nr. 2015/15824

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 27.7.2015 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 30.7.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 28/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 54/12