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BSG - Entscheidung vom 04.08.2015

B 13 R 273/15 B

BSG, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 273/15 B

DRsp Nr. 2015/15551

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Frau F. Ö. hat für den Kläger mit Schreiben vom 21.7.2015 (beim BSG eingegangen am 22.7.2015) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26.6.2015 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.6.2015 eingelegt. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch einen der nach § 73 Abs 4 SGG zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen. Prozessbevollmächtigte in diesem Sinne ist Frau Ö. nicht. Das von ihr eingelegte Rechtsmittel entspricht also nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 115/15
Vorinstanz: SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 4149/13