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BSG - Entscheidung vom 11.08.2015

B 12 KR 7/15 S

BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 7/15 S

DRsp Nr. 2015/15545

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller hat mit einem am 1.7.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde ("Berufung") gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 16.6.2015 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Bayreuth vom 26.5.2015 zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ).

;4 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern - L 5 KR 264/15 B ER - 16.06.2015,
Vorinstanz: SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 142/15