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BSG - Entscheidung vom 11.08.2015

B 11 AL 6/15 BH

BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 6/15 BH

DRsp Nr. 2015/15536

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 - L 9 AL 380/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 29.4.2015 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21.10.2013 - S 4 AL 385/11 - zurückgewiesen. Die Entscheidung ist der Klägerin am 4.7.2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit einem von ihr selbst verfassten und am 4.8.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben (Telefax) vom selben Tag zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Urteil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Am 6.8.2015 ging zu diesem Antrag die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nebst Anlagen beim BSG ein.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Zwar hat die Klägerin fristgerecht den Antrag auf PKH gestellt (4.8.2015), jedoch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Dienstag, 4.8.2015 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 , § 63 Abs 2 SGG , §§ 177 , 180 ZPO ), keine Erklärung vorgelegt.

Das LSG hat in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Urteil vom 29.4.2015 die Klägerin mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung nebst entsprechenden Belegen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 380/13
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 385/11