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BSG - Entscheidung vom 11.08.2015

B 14 AS 95/15 B

BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 95/15 B

DRsp Nr. 2015/15466

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Fragen berührt die hier entscheidungserhebliche Frage nach der (Un-)Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Leistungsklage um höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bei Verstreichen der Klagefrist nicht. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Schließlich ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte Anknüpfungspunkte dafür, dass Verfahrensmängel vorliegen könnten, die durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten in einer die Zulassung begründenden Weise iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet werden könnten.

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ).

2. Die von dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der (um einen Monat verlängerten) Begründungsfrist nach § 160 Abs 2 Satz 3 SGG von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1328/14
Vorinstanz: SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 2686/12