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BSG - Entscheidung vom 06.08.2015

B 13 R 244/15 B

BSG, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 244/15 B

DRsp Nr. 2015/15459

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 1.6.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der vom beklagten Rentenversicherungsträger ab Juli 2011 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen sei weder eine quantitative Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden arbeitstäglich noch eine rentenrechtlich erhebliche qualitative Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers nachgewiesen.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 31.7.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG ).

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er beanstandet, das Berufungsgericht habe es unterlassen, "eine interdisziplinäre Begutachtung" zu veranlassen. Zur Darlegung des damit gerügten Verfahrensmangels einer Verletzung des § 103 SGG muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

Ungeachtet des Umstands, dass das vom Kläger wiedergegebene Beweisbegehren keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag enthält (vgl BSG Beschluss vom 1.7.2015 - B 5 R 136/15 B - JurionRS 2015, 20433 RdNr 13; Fichte, SGb 2000, 653), fehlt hier hinreichender Vortrag dazu, dass er die Forderung nach weiterer Sachaufklärung auch nach Erhalt der Anhörung zu einer Entscheidung des Berufungsgerichts durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs 4 SGG ) aufrechterhalten habe (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 11.6.2015 - B 13 R 151/15 B - Juris RdNr 9 f). Der bloße Hinweis "auf den diesseitigen Schriftsatz vom 18.05.2015" ist nicht ausreichend. Die Beschwerdebegründung macht aber auch keine näheren Ausführungen dazu, was die nach Ansicht des Klägers zu Unrecht unterbliebene Beweisaufnahme ergeben hätte und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann.

Im Übrigen beanstandet der Kläger zu Unrecht, dass das LSG "nur eine Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie" veranlasst habe. Er lässt dabei unerwähnt, dass der vom LSG zur abschließenden Würdigung der zahlreichen Befunde unterschiedlichster Fachgebiete beauftragte Sachverständige Dr. G, nicht nur Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin ist, sondern auch die Bezeichnung "Sozialmedizin" führt. Konkrete Umstände, weshalb dieser nicht in der Lage gewesen sein soll, eine zusammenfassende Beurteilung abzugeben, trägt er nicht vor.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4330/14
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1900/12