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BSG - Entscheidung vom 30.07.2015

B 8 SO 31/15 S

BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 31/15 S

DRsp Nr. 2015/15411

Das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 1.6.2015 (Ablehnung von Sozialleistungen im einstweiligen Rechtsschutz) zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 22.7.2015). Hiergegen hat die Antragstellerin mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 23.7.2015 "Widerspruch/Beschwerde" eingelegt.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 22.7.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 SO 230/15 B ER - 22.07.2015,
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 120/15 ER