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BSG - Entscheidung vom 05.08.2015

B 4 AS 52/15 B

BSG, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 52/15 B

DRsp Nr. 2015/15333

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2015 - L 31 AS 1548/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für Waschsalonbesuche. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 7.9.2012; Widerspruchsbescheid vom 8.1.2013). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG Neuruppin vom 8.5.2014; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.2.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers, der auf die Ausführungen von SG und LSG nur ansatzweise eingeht, noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten erkennbar. Soweit die Vorinstanzen ua berücksichtigt haben, dass der Kläger keine Angaben zu den ihm konkret entstandenen Kosten gemacht hat, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger rechtliches Gehör verwehrt wurde.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1548/14
Vorinstanz: SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 71/13