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BSG - Entscheidung vom 04.08.2015

B 11 AL 45/15 B

BSG, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 45/15 B

DRsp Nr. 2015/15328

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2015, mit dem ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16.6.2014 zurückgewiesen wurde, das einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) zum Gegenstand hat.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie wirft die Frage auf, ob als bisherige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG auch die Arbeitszeit anzusehen sei, die in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag für die Dauer der Altersteilzeit vereinbart worden sei, wenn diese niedriger sei als diejenige vor der Altersteilzeit, soweit es sich dabei um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handele.

II

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Erklärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung der Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um der Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Sinngemäß wirft sie zwar eine Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung des AltTZG auf. Diese mag klärungsbedürftig sein. Jedenfalls aber hat sie die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt. Insoweit fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag zu der Frage, aus welchen Gründen das Revisionsgericht die aufgeworfene Frage in einem späteren Revisionsverfahren beantworten müsste. Die Klägerin hat hierzu schon den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in einer Weise dargestellt, die dem Senat die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage ohne Weiteres ermöglichen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG (vgl zur Kostenprivilegierung auch BSG SozR 4-4170 § 2 Nr 1).

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 61/14
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 48/12