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BSG - Entscheidung vom 06.08.2015

B 10 SF 7/15 S

BSG, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen B 10 SF 7/15 S

DRsp Nr. 2015/15069

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das SG Dresden hat mit Gerichtsbescheid vom 28.1.2015 die Klage des Klägers abgewiesen und zugleich den endgültigen Streitwert auf 5000 Euro festgesetzt sowie dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen die Kostenrechnung des SG hat der Kläger Erinnerung eingelegt, welche das SG mit Beschluss vom 6.3.2015 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der Kläger Beschwerde beim Sächsischen LSG eingelegt, welches die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 23.6.2015 zurückgewiesen hat.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 22.7.2015 "Unverständnisbeschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 23.6.2015 ist gemäß § 66 Abs 3 S 3 GKG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 66 Abs 8 GKG .

Vorinstanz: LSG Bayern - L 2 SV 1/15 B KO - 23.06.2015,
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SF 158/15