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BSG - Entscheidung vom 04.08.2015

B 4 AS 152/15 S

BSG, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 152/15 S

DRsp Nr. 2015/15006

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2015 - L 13 AS 350/14 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Sanktionsbescheides. Das SG Oldenburg hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 21.11.2014). Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen hat (Beschluss vom 23.6.2015). Der Kläger hat sich mit am 30.7.2015 eingegangenen Schreiben gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 23.6.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG iVm § 145 Abs 4 S 4 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 350/14
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 44/14