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BSG - Entscheidung vom 24.07.2015

B 4 AS 198/15 B

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 198/15 B

DRsp Nr. 2015/14849

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2015 - L 29 AS 39/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt unter Aufhebung bzw Änderung entgegenstehender Bescheide die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von insgesamt 795 Euro für die Ausstellung eines Reisepasses, eines Visums sowie für Flugtickets und Verpflegung zur Wahrung des Umgangsrechts mit seinen in Moskau lebenden volljährigen Kindern. Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 19.12.2013; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.6.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers, der auf die Ausführungen von SG und LSG nicht eingeht, sondern lediglich seine Sachanträge wiederholt, noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten erkennbar. Auch aus den vom Kläger bezeichneten Urteilen ergibt sich nichts anderes.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 39/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 175 AS 22686/13