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BSG - Entscheidung vom 30.07.2015

B 13 R 192/15 B

BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 192/15 B

DRsp Nr. 2015/14844

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Schleswig-Holsteinische LSG hat im Urteil vom 26.3.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint, weil diese bei Eintritt der Erwerbsminderung spätestens am 31.3.2009 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sog Drei-Fünftel-Belegung) nicht erfüllt habe.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 19.6.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Hierfür ist eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Sie benennt folgende Frage als klärungsbedürftig: "Ist es rechtmäßig, dass vom Rentenversicherungsträger tatsächlich gezahlte Pflichtbeiträge nicht für den relevanten 5-Jahres-Zeitraum des § 43 Abs. I 2 Nr. 2 SGB VI akzeptiert werden aufgrund einer behördlich angenommenen Leistungsunfähigkeit?"

Es kann hier offenbleiben, ob die soeben wiedergegebene Frage eine ohne Weiteres aus sich heraus verständliche Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht bezeichnet. Jedenfalls hat die Klägerin sowohl zur Klärungsfähigkeit als auch zur Klärungsbedürfigkeit dieser Frage keine hinreichenden Ausführungen gemacht.

In Bezug auf die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) fehlt es an der genauen Wiedergabe des insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Klägerin teilt lediglich mit, es sei bei Prüfung der Drei-Fünftel-Belegung gemäß § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI der Zeitraum vom 11.6.2004 bis zum 11.6.2009 als maßgeblich zugrunde gelegt worden und in diesem Zeitraum seien nur 33 Monate an Pflichtbeiträgen anerkannt worden, was nicht stimme, weil die Klägerin "im Zeitpunkt der gutachterlichen Äußerung vom 31.03.2009 gearbeitet" und "für diesen Zeitraum" auch Rentenversicherungsbeiträge für eine Beschäftigung im Umfang von 2 ½ Stunden täglich gezahlt habe. Aus diesen Angaben erschließt sich nicht, welchen Zeitraum das LSG für die Prüfung der Drei-Fünftel-Belegung zugrunde gelegt hat. Ebenso wenig ist erkennbar, welche Zeiträume die vom Berufungsgericht offenbar berücksichtigten 33 Monate an Pflichtbeiträgen umfassen und ob die von der Klägerin zusätzlich geltend gemachten, um den 31.3.2009 herum zurückgelegten Beschäftigungszeiten, deren zeitliche Lage und Umfang unklar bleiben, darin bereits ganz oder teilweise enthalten sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich diese Umstände selbst aus den Akten zusammenzusuchen, sondern Obliegenheit der Beschwerdeführerin, die Entscheidungserheblichkeit der von ihr geltend gemachten Rechtsfrage in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar darzustellen.

Die Klägerin hat aber auch zur Klärungsbedürftigkeit der Frage im Lichte bereits vorhandener Rechtsprechung zum Merkmal der Drei-Fünftel-Belegung in § 43 SGB VI nichts vorgetragen. Mit Rechtsprechung des BSG setzt sie sich an keiner Stelle der Beschwerdebegründung auseinander. Sie behauptet auch nicht, dass es oberstgerichtliche Entscheidungen, denen Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Frage entnommen werden können, nicht gebe. Allein die Darlegung ihrer eigenen Rechtsmeinung hinsichtlich eines für erforderlich gehaltenen Erst-Recht-Schlusses zu der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit nachträglicher Beitragszahlung in besonderen Härtefällen (§ 197 Abs 3 SGB VI ) genügt nicht, um weiteren Klärungsbedarf aufzuzeigen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 155/13
Vorinstanz: SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 41 R 572/10