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BSG - Entscheidung vom 10.07.2015

B 10 ÜG 17/15 S

BSG, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 17/15 S

DRsp Nr. 2015/14840

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 13.5.2015 den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Verfahrens abgelehnt. Hiergegen haben die Antragsteller mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 9.6.2015 "sofortige Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung bzw. äußerst hilfsweise Anhörungsrüge" eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ).

Über die hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung bzw Anhörungsrüge entscheidet das LSG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach tragen die Antragsteller die Kosten des von ihnen erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 , § 159 S 2 VwGO , § 183 S 6 SGG ).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 SF 563/13 EK AS - 13.05.2015,