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BSG - Entscheidung vom 22.07.2015

B 4 AS 107/15 B

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 107/15 B

DRsp Nr. 2015/14822

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. April 2015 - L 29 AS 5/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen ein von dem Beklagten am 3.7.2014 für diesen Tag mündlich ausgesprochenes Hausverbot. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil das Hausverbot sich durch Zeitablauf erledigt habe und die Klage mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses auch als Fortsetzungsfeststellungklage unzulässig sei (Gerichtsbescheid vom 17.12.2014). Die Berufung blieb erfolglos (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 9.4.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt. Er macht geltend, der Beklagte habe wiederholt kurzfristige Hausverbote ausgesprochen. Ihm werde die Möglichkeit genommen, gegen ein Hausverbot rechtlich vorzugehen.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten erkennbar. Feststellungen zu weiteren in der Vergangenheit wiederholt ausgesprochenen kurzfristigen Hausverboten hat das LSG nicht getroffen; solche waren vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Eine insoweit in Betracht kommende Verfahrensrüge wegen der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG ) ist schon deshalb nicht erfolgversprechend, weil es an einem gemäß § 160 Abs 1 Nr 3 SGG erforderlichen Beweisantrag des Klägers fehlt.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 5/15
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 147 AS 15810/14