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BSG - Entscheidung vom 23.07.2015

B 13 R 234/15 B

BSG, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 234/15 B

DRsp Nr. 2015/14557

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG NiedersachsenBremen vom 3.6.2015, zugestellt am 13.6.2015, mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 21.6.2015 Beschwerde eingelegt.

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 24.6.2015 besonders hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Prozesskostenhilfe hat die Klägerin nicht ausdrücklich beantragt. Auch wenn der Hinweis der Klägerin in ihrem Beschwerdeschreiben "... kann mir weder Guten Rat noch einen Anwalt leisten" als sinngemäßer Prozesskostenhilfeantrag auszulegen wäre, müsste dieser abgelehnt werden.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden.

Diesen Anforderungen ist die Klägerin bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 13.7.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ), nicht nachgekommen, obwohl sie in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 214/13
Vorinstanz: SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 46/11