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BSG - Entscheidung vom 22.07.2015

B 2 U 8/15 S

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 2 U 8/15 S

DRsp Nr. 2015/14485

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 21.5.2015 hat das Bayerische LSG die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 9.3.2015 - L 17 U 47/15 B ER - als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat hiergegen mit nicht unterschriebenem, am 5.6.2015 beim BSG eingegangenem Schreiben "Berufung" zum BSG eingelegt.

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG vorbehaltlich des § 160a Abs 1 SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil des LSG) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (zugelassene Beschwerde in Rechtswegfragen) nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen sind hier nicht gegeben.

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 170/15
Vorinstanz: SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 239/14