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BSG - Entscheidung vom 30.06.2015

B 10 ÜG 1/15 BH

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/14478

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von Praxisgebühren in Höhe von 60 Euro nebst Zinsen für die Jahre 2006 bis 2008 sowie Entschädigung wegen einer überlangen Vorverfahrensdauer bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, Zuzahlungen seien nach § 28 Abs 4 S 1 SGB V (idF durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl I 2190) mit Rechtsgrund geleistet worden. Wegen überlanger Verfahrensdauer entschädigungspflichtig seien nur Gerichtsverfahren (§ 198 GVG ), eine Teilverweisung wegen eines Amtshaftungsanspruchs komme nicht in Betracht (Urteil vom 21.11.2014).

Der Kläger begehrt, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Der 1. Senat des BSG hat das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen überlanger Vorverfahrensdauer abgetrennt und an den 10. Senat des BSG abgegeben (Beschluss vom 26.1.2015).

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Insbesondere ist höchstrichterlich geklärt, dass Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht Teil des Gerichtsverfahrens im Sinne des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind ( BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 25 ff).

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder dass der Kläger einen Verfahrensfehler des LSG dartun könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Hinsichtlich der geltend gemachten Verhinderung seiner Teilnahme am Verhandlungstermin, der Gehörsverletzung und der gerügten fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts wird insoweit auf den Beschluss des 1. Senats vom 8.6.2015 - B 1 KR 18/14 BH - RdNr 7 ff Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Soweit das LSG darüber hinaus eine Sachentscheidung getroffen hat, ohne die Sache an das Entschädigungsgericht abzugeben oder an ein Gericht der Zivilgerichtsbarkeit zu verweisen, ist auch darin kein Verfahrensfehler zu erkennen. Das LSG hatte als angegangenes Rechtsmittelgericht seine Zuständigkeit wegen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht mehr zu prüfen (§ 98 S 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG ; zur Anwendbarkeit bei instanzieller Zuständigkeit BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 5, Juris RdNr 9). Über den Amtshaftungsanspruch haben hingegen weder das SG noch das LSG entschieden. Insoweit hat das LSG frei von Beanstandung von einer Teilverweisung abgesehen ( BSG Beschluss vom 13.10.2013 - B 13 R 437/11 B - Juris RdNr 9 ff).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4070/14
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 3047/13