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BSG - Entscheidung vom 23.07.2015

B 9 SB 34/15 B

BSG, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 34/15 B

DRsp Nr. 2015/14429

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 15.4.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 18.3.2015 mit einem am 4.5.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.4.2015 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 15.7.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ). Mit Schriftsatz vom 16.6.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Die Klägerin ist durch Schreiben des Senats vom 17.6.2015 über die Niederlegung und die verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Kenntnis gesetzt und über die notwendige Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten belehrt worden. Hierbei wurde auf die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 15.7.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4 , § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SB 127/14
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 604/11