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BSG - Entscheidung vom 20.04.2015

B 2 U 68/15 B

BSG, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen B 2 U 68/15 B

DRsp Nr. 2015/14406

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen mit einem von ihrer Bevollmächtigten unterzeichneten Schreiben (Fax) vom 24.3.2015 Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Bevollmächtige der Klägerin gehört nicht zu dem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG vertretungsberechtigten Personenkreis. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich bei ihr um eine zugelassene Rechtsanwältin handelt oder dass sie für eine zur Vertretung vor dem BSG zugelassene Institution (zB Gewerkschaft, Sozialverband) auftritt. Das von ihr eingelegte Rechtsmittel entspricht damit nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 169/11
Vorinstanz: SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 4/09