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BSG - Entscheidung vom 22.07.2015

B 1 KR 38/15 B

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 38/15 B

DRsp Nr. 2015/14238

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von 3220,47 Euro Kosten für eine privatärztliche Behandlung einer Borreliose (Borreliose Centrum Augsburg) im Zeitraum vom 13.9.2009 bis 20.7.2011 bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ua ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch scheitere daran, dass die Behandlung weder iS von § 13 Abs 3 SGB V unaufschiebbar gewesen noch rechtswidrig abgelehnt worden sei (Urteil vom 27.1.2015).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160 Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

1. Der Kläger legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger formuliert schon keine Rechtsfrage, über die der Senat bei Zulassung der Revision zu entscheiden hätte. Seinem Vorbringen kann lediglich entnommen werden, dass sich - nach seiner Rechtsauffassung - bei verfassungskonformer Auslegung des Leistungsrechts ein Anspruch auch ohne Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweges ergebe. Er zeigt aber weder eine damit im Zusammenhang stehende Rechtsfrage auf noch setzt er sich zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit mit der zur verfassungskonformen Auslegung des Leistungsrechts ergangenen umfangreichen Judikatur auseinander.

2. Der Senat sieht insgesamt von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 197/13
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 128/12