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BSG - Entscheidung vom 23.07.2015

B 13 R 194/15 B

BSG, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 194/15 B

DRsp Nr. 2015/14059

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG NiedersachsenBremen vom 23.4.2015 mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.05.2015 Beschwerde eingelegt.

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 21.5.2015 besonders hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung des Beschwerdevorbringens durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9/10 R 379/12
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 539/09