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BSG - Entscheidung vom 14.07.2015

B 9 SB 32/15 B

BSG, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 32/15 B

DRsp Nr. 2015/13995

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 25.3.2015 zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4.3.2015 mit einem am 21.4.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 26.6.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ). Mit Schriftsatz vom 21.5.2015, eingegangen beim BSG am 22.5.2015, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Die Klägerin ist durch Schreiben des Senats vom 22.5.2015 über die Niederlegung und die verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Kenntnis gesetzt und über die notwendige Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten belehrt worden. Hierbei wurde auf die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen. Im Schreiben des Senats vom 22.5.2015 wurde die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass die Frist nicht nochmals verlängert werden kann.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 26.6.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4 , § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 147/14
Vorinstanz: SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 70/14