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BSG - Entscheidung vom 22.06.2015

B 13 R 114/15 B

BSG, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 114/15 B

DRsp Nr. 2015/13892

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 11.2.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und das Vorliegen von Verfahrensmängeln wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG, Verletzung der Verpflichtung zur Aufklärung des aktuellen Stands der Wissenschaft als Beurteilungsgrundlage und Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil es in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen sei.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 15.5.2015 nicht.

Die Klägerin teilt bereits den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ansatzweise mit; ihrer Schilderung können allenfalls Fragmente gerichtlich durchgeführter Sachaufklärung entnommen werden, die sie für unzureichend hält, nicht aber der der Entscheidung zugrundeliegende Lebenssachverhalt. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen ( BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 -, vom 21.9.1993 - 7 BAr 82/93 -, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 -, vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5, Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht bei Juris). Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten des Gerichts belegen könnten. Aufgrund der hiernach unzureichenden Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob das Urteil des LSG auf den - vermeintlichen - Verfahrensfehlern beruht.

Überdies legt die Klägerin nicht dar, dass sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.2.2015 prozessordnungsgerechte Beweisanträge iS von § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff Zivilprozessordnung gestellt und bis zum Schluss der Verhandlung aufrechterhalten habe. Dieses Erfordernis kann sie auch nicht dadurch umgehen, dass sie die Sachaufklärungsrüge in eine Rüge vermeintlicher Verletzung rechtlichen Gehörs einkleidet.

Im Prozessrecht existiert auch kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit ihnen zu erörtern (stRspr, vgl nur Senatsbeschluss vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 10 mwN).

Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für verfehlt hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3423/12
Vorinstanz: SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1092/11